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abzüglich der Unkosten

См. также в других словарях:

  • abzüglich — • ạb|züg|lich (Kaufmannssprache) Präposition mit Genitiv: – abzüglich des gewährten Rabatts – abzüglich der Unkosten Ein allein stehendes, stark gebeugtes Substantiv steht im Singular ohne Beugungsendung: – abzüglich Rabatt – abzüglich Porto …   Die deutsche Rechtschreibung

  • abzüglich — weniger; abzgl.; minus; exklusive; ohne * * * ab|züg|lich [ apts̮y:klɪç] <Präp. mit Gen.>: nach Abzug, abgerechnet /Ggs. zuzüglich/: abzüglich der Zinsen, aller unserer Unkosten; aber: starke Substantive im Singular bleiben ungebeugt, wenn… …   Universal-Lexikon

  • Hamburger Schnellbahnen — Hamburger Schnellbahnen. 1. Allgemeines. Der Staat Hamburg zählte am 1. Januar 1912 auf einem Gebiet von 77 km2 – abzüglich 10 km2 Wasserfläche – rd. 960.000 Einwohner; mit seinen Schwesterstädten ist es schon lange zu den Millionenstädten zu… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Gewinn — (engl. u. franz. profit) ist jede unter einem Risiko erzielte Einnahme, der ein entsprechender Aufwand nicht gegenübersteht. Im weitern Sinne bezeichnet man als Geschäftsgewinn den gesamten Ertrag abzüglich der positiv zugesetzten Kapitalien und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • netto — net|to [ nɛto] <Adverb> (Kaufmannsspr.): das Gewicht der Verpackung abgezogen; verschiedene Abgaben (Steuern o. Ä.) abgezogen, nicht enthaltend /Ggs. brutto/: die Ware wiegt netto fünf Kilo; er verdient 2 000 Euro netto. * * * nẹt|to… …   Universal-Lexikon

  • Banken — Banken, Anstalten zur Vermittelung des Geld und Kreditverkehrs. Übersicht des folgenden Artikels: Die B. dienen in der Regel einem doppelten Zweck. Sie können einmal zur Regelung und Verbesserung des Zahlungswesens dienen, wie die Giro ,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frachtrecht, internationales — Frachtrecht, internationales. Inhalt: I. Geschichtliches, Geltungsgebiet, Wesen und Anwendbarkeit des IÜ. – II. Der internationale Frachtvertrag. Sein Abschluß und Inhalt. – III. Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrag. – IV. Rückgriff. – …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

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